Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Allgemeines

  1. Die folgenden Bedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossene Geschäfte. Abweichende Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners werden durch die nachfolgenden Bedingungen ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt und Lücken so ausgefüllt, wie dies dem im Vertrag zum Ausdruck kommenden Parteiwillen am nächsten kommt.

 

II. Angebot und Leistungsumfang

  1. Unserer Angebote sind freibleibend.
  2. Weichen Angaben zum Umfang oder Inhalt unserer Lieferpflicht in Angebot oder Annahme voneinander ab, ist stets die in unserem Angebot enthaltene Angabe maßgeblich.
  3. Die in unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen enthaltenen technischen Spezifikationen sind Ca.-Werte. 
  4. Schutzvorrichtungen nach dem jeweiligen Landesrecht gehören nur dann zum Lieferumfang, wenn dies im einzelnen ausdrücklich vereinbart ist.
  5. Unsere Lieferkonditionen basieren auf den Incoterms in der jeweils letztgültigen Fassung.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise sind Nettopreise. Die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt. Alle Preise verstehen sich ab Werk und schließen keine Verpackung, Fracht, Anfuhr zum Aufstellungsplatz, Abladung, Aufstellung und Montage ein.
  2. Die vereinbarten Preise behalten bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises ihre Gültigkeit, höchstens jedoch für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Vertragsabschluß. Für die Zeit danach behalten wir uns bis zum Ablauf unserer Lieferfrist eine Preisanpassung vor.
  3. Die Zahlung des Kaufpreises hat bar, durch Scheck, Überweisung, L/C oder gegen Dokumente in Deutscher Mark bzw. dem entsprechen den Gegenwert in Euro und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber; die Kosten für Diskontierung und Einziehung trägt der Käufer.
  4. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels oder bei Stundung der Forderung sind Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten.
  5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen unseres Vertragspartners sind ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch wäre unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  6. Gerät unser Vertragspartner mit einer Zahlung in Rückstand oder werden uns Umstände bekannt, die auf eine vorhandene oder bevorstehende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (Wechsel- und Scheckproteste, Pfändungen und ähnliches), werden unsere sämtlichen Forderungen aus bewirkten Leistungen sofort fällig. Auch steht uns das Recht zu fristlos von den noch schwebenden Verträgen zurückzutreten. Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren sind auf unsere erste Anforderung sofort auf Kosten des Vertragspartners an uns herauszugeben.

 

IV. Lieferfristen

  1. Der angegebene Liefertermin bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk und ist, soweit kein verbindlicher Termin vereinbart ist, unverbindlich. Bei Terminüberschreitungen von mehr als 3 Wochen ist uns eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Jegliche Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzugs nach Ablauf der Nachfrist sind bei unverschuldeter oder nur fahrlässiger Terminüberschreitung ausgeschlossen.
  2. Unsere Einhaltung einer Lieferfrist setzt voraus, daß der Vertragspartner seine Mitwirkungsobliegenheiten, wie die Vorlage erforderlicher Genehmigungen usw., rechtzeitig erfüllt und die vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Vertragspflichten eingehalten hat.
  3. Ereignisse höherer Gewalt, auch soweit sie bei unseren Vorlieferanten eintreten, wie zum Beispiel unvorhergesehene Fabrikationshindernisse oder Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen , Devisen- und sonstige Marktbeschränkungen, Waren- und Rohstoffmangel berechtigen uns, den Liefertermin entsprechend hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Anspruch auf Schadenersatz steht unserem Vertragspartner in diesen Fällen höherer Gewalt nicht zu.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

 

V. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Waren an den Spediteur, mit der Absendung oder mit Abholung ab Werk auf den Käufer über. Verpackung und Versand erfolgt nach bestem Ermessen. Wir treten schon jetzt unsere etwaigen Ansprüche gegen den Spediteur an unseren Vertragspartner ab. Weitere Ansprüche aus dem Versand gegen uns sind ausgeschlossen.
  2. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und auf Kosten unseres Vertragspartners. Ist eine solche Versicherung abgeschlossen, so ist unser Vertragspartner verpflichtet, bei eventuell eintretenden Transportschäden unverzüglich, in jedem Falle noch vor dem Auspacken des Transportgutes, einen Havarie-Kommissar für die Aufnahme des Transportschadens heranzuziehen. Geschieht dies nicht, so entfällt der Anspruch des Vertragspartners auf Versicherungsschutz gemäß den allgemeinen Bedingungen der Transportversicherung.

 

VI. Gewährleistung

  1. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von 10 Tagen, nach Anlieferung des Liefergegenstandes uns gegenüber schriftlich anzuzeigen; auf Verlangen sind die mangelhafte Ware oder die bemängelten Teile frachtfrei an uns zurückzusenden. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Feststellung mitzuteilen.
  2. Der Umfang der Haftung beschränkt sich auf die unentgeltliche Ausbesserung oder Neulieferung derjenigen Teile, die innerhalb von 12 Monaten seit dem Tage der Auslieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in einem die Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigenden Maße schadhaft werden und uns als solche unverzüglich schriftlich angezeigt wurden. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, Witterungs- und anderer Natureinflüsse wird keine Haftung übernommen. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzmaschinen oder Ersatzteilen hat der Vertragspartner uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren.
  3. Macht der Vertragspartner Mängel des Liefergegenstandes geltend und veranlaßt dadurch bei uns Aufwendungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Mängelbeseitigung, so ist er verpflichtet, uns solche Aufwendungen zu ersetzen, wenn sich herausstellt, daß kein Mangel vorliegt oder wir nicht zur Gewährleistung verpflichtet sind.
  4. Weitere Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere auf Wandlung, Minderung , Schadenersatz wegen Nichterfüllung und aus Verzug bestehen nicht, es sei denn, unsere Nachbesserungsbemühungen wären über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten ab Mängelanzeige erfolglos geblieben. Mängel im Bereich von Sonderfunktionen oder -ausstattungen berechtigen unter den genannten Voraussetzungen zum Rücktritt oder zur Minderung nur in bezug auf die mangelhafte Sonderfunktion oder -ausstattung. Jegliche Schadenersatzansprüche (außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) sind insoweit ausgeschlossen. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen. Bei Wiederveräußerung gehen Gewährleistungsansprüche nicht auf den Erwerber über.
  5. Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn der Vertragspartner selbst oder durch fremde Dritte Veränderungen, insbesondere Nachbesserungs- oder Instandhaltungsarbeiten vornimmt bzw. vornehmen läßt. Sollte der Käufer seine Vertragspflichten, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, nicht erfüllen, sind wir von der Gewährleistungspflicht befreit.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur völligen Begleichung aller gegenwärtigen Forderungen und eines sich zu Lasten des Vertragspartners ergebenden Saldos aus einem etwa bestehenden Kontokorrentverhältnis unser Eigentum.
  2. Bis zur völligen Begleichung unserer Forderung ist die Weiterveräußerung sowie die Verbringung an einen anderen als den Lieferort nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich. Forderungen, welche unserem Vertragspartner aus einer eventuellen Veräußerung der von uns gelieferten Ware gegen Dritte erwachsen, gehen mit der Entstehung der Forderung zum Zwecke der Sicherstellung unserer sämtlichen Ansprüche gegen unseren Vertragspartner in Höhe dieser Ansprüche auf uns über, und zwar erststellig mit dem Rang vor dem Rest. Ferner tritt unser Vertragspartner alle ihm aus einem sonstigen Rechtsgrund, der in Verbindung mit dem Liefergegenstand entstanden ist, jetzt oder später zustehenden Forderungen und die aus diesen Forderungen herzuleitenden Rechte mit der Entstehung in Höhe unserer jeweiligen Forderungen an uns ab.
  3. Solange von uns gelieferte Sachen in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, hat der Käufer jede Beeinträchtigung unseres Eigentums, insbesondere bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen etc., uns sofort anzuzeigen.
  4. Unser Eigentumsvorbehalt mit seinen Verlängerungsformen erlischt erst bei vollständiger Zahlung unserer Forderung. Erfolgt die Begleichung unserer Rechnung durch Scheck oder Wechsel, so erlöschen unsere Eigentumsvorbehaltsrechte erst bei Einlösung der uns übergebenen Schecks oder Wechsel. Wir sind uns mit unserem Vertragspartner darüber einig, daß bei dieser Zahlungsregulierung die gelieferte Ware uns vorsorglich zur Sicherheit übereignet ist wodurch die Übergabe dadurch ersetzt wird, daß die Ware unserem Vertragspartner leihweise und mit dem Recht der ordnungsgemäßen Verwaltung und Verwendung überlassen wird.

 

VIII. Schlußbestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile bezüglich der sich aus dem Geschäft mittelbar oder unmittelbar ergebenden Rechte und Pflichten ist Krefeld. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel-Scheckprozeß, wenn auf Schecks oder Wechsel ein anderer Zahlungsort als Krefeld angegeben ist.
  2. Abtretungsausschluß Ansprüche, die gegen uns bestehen, können nicht abgetreten werden.

 

Download der AGB

Hier haben Sie die Möglichkeit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ZSK Stickmaschinen GmbH als PDF auf Ihr Gerät herunterzuladen.

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